Ein ordentliche verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers hielt das Arbeitsgericht Koblenz (ArbG Koblenz, Urteil vom 20.12.2007, Az.: 7 Ca 1057/07) für gerechtertigt, weil dieser seinen Arbeitgeber, einen Tankstellenpächter, bei den Behörden angeschwärzt (>> Merkblatt Anschwärzen des Arbeitgebers) hatte. Der Beschäftigte hatte seinen Arbeitgeber verdächtigt, eine Umweltsünde begangen zu haben, nachdem er Güllepfützen auf dem Betriebsgelände entdeckt hatte. Zu Unrecht, wie eine am gleichen Tage durchgeführte amtliche Begehung ergab. Die fristlose Kündigung wies das Arbeitsgericht allerdings zurück.

Anmerkung: Die Kündigung dürfte gerechtfertigt sein, weil dem Arbeitnehmer angesichts der konkreten Umstände zuzumuten war, die Sachlage (nicht die Rechtslage!) selbst, ggf. durch Nachfrage bei seinem Arbeitgeber aufzuklären. Man könnte allerdings darüber diskutieren, ob eine Abmahnung nicht ausgereicht hätte. Denn Voraussetzung für die Kündigung als schärfstem Mittel ist eine negative Prognose für die Zukunft. Dies wird das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz klären, da der Arbeitnehmer Berufung eingelegt hat.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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