Das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Az.: 6 Sa 37/07) hatte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung zu befassen. Es ging um einen Auslieferungsfahrer, der vom Arbeitgeber entlassen wurde, weil er angeblich langsamer war, als die anderen Fahrer. Das Gericht bestätigte zunächst, dass Kündigungen wegen schwacher Arbeitsleistung grundsätzlich möglich bleiben. Nach Auffassung der Richter kommt die Kündigung jedoch nur als letzte Handlungsmöglichkeit in Betracht. Vorliegend hatte der Arbeitgeber

es versäumt, vor Ausspruch der Kündigung alles Zumutbare zu unternehmen, um die Ursachen der Schlechtleistung zu erkunden und entsprechende Hilfe anzubieten und auszuprobieren. Bessert sich die Arbeitsleistung nicht, ist zunächst eine Abmahnung erforderlich. Vor einer Kündigung und zu deren Vermeidung ist zudem zu prüfen, ob nicht durch eine Änderung des Arbeitsvertrages im Wege der Änderungskündigung einer Besserung erzielt werden kann.

Der Arbeitgeber im entschiedenen Fall hatte dem nicht genügt. Die Kündigung war daher unwirksam.

Die Voraussetzungen sind streng für Arbeitgeber; und der Arbeitgeber muss seine Bemühungen auch beweisen können:

Wer eine derartige Kündigung erhält, ist daher gut beraten sich von einem im Arbeitsrecht versierten Anwalt die Möglichkeiten einer Kündigungsschutzklage erläutern zu lassen. Oft stehen die Chancen für den Arbeitnehmer nämlich sehr gut.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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