Kündigungsfrist nach dem Entgelt-Rahmenabkommen (ERA)

Die Kündigungsfristen nach dem MTV Entgelt-Rahmenabkommen (ERA) in Baden-Württemberg gelten sowohl für die Eigenkündigung (Kündigung durch den Arbeitnehmer) als auch für die Kündigung des Arbeitgebers. Die Kündigungsfristen sehen nach ERA wie folgt aus:

4.5.1 Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt

4.5.1.1 innerhalb der ersten drei Monate Betriebszugehörigkeit einen Monat zum
Monatsende;
4.5.1.2 nach Ablauf der ersten drei Monate zwei Monate zum Monatsende.
4.5.2 Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers beträgt gegenüber dem Beschäftigten nach
einer Betriebszugehörigkeit von
5 Jahren mindestens 3 Monate
8 Jahren mindestens 4 Monate
10 Jahren mindestens 5 Monate
12 Jahren mindestens 6 Monate
jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

4.5.3 Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit gemäß § 4.5.2 werden
Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht
berücksichtigt.

Die Nichtberücksichtigung der Beschäftigungszeiten vor dem Ende des 25. Lebensjahres verstößt nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings gegen das Verbot der Diskriminierung des Alters.

Die Kündigungsfrist nach dem Manteltarifvertrag  Entgelt-Rahmenabkommen (ERA) der IG Metall ist günstiger (länger) als die gesetzliche Kündigungsfrist, die eine Beendigung zum Monatsende und kürzere Kündigungsfristen vorsieht.

Beachten Sie auch unseren Beitrag zur Kündigungsfrist nach dem MTV IG Metall NRW in unserem Blog.

Die Kündigungsfrist nach ERA TV gilt für beide Seiten, also  Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei der Eigenkündigung muss also auch der Arbeitnehmer die nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängerte Kündigungsfrist nach ERA TV beachten. Was passiert, wenn der Arbeitnehmer das nicht tut, können wir individuell ermitteln, dazu benötigen wir nur ihren Arbeitsvertrag und Angaben zum bisherigen und – falls schon bekannt – neuen Arbeitgeber. Die Beratung kann bequem per Mail erfolgen.

Mehr Infos zu Kündigungsfristen im Arbeitsrecht finden Sie in unserem Rechtslexikon.
Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unseren zahlreichen Interviews u.a. im WDR, auf Bild.de und in anderen Medien.

Autor des Beitrags:
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln
Autor des Ratgebers „Kündigung – was tun?“
Gründer des Kündigungsschutzzentrum Köln

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P.S.: Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben grundsätzlich nur Mitglieder der IG Metall

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