Das LSG München hat entschieden, dass freiwillig versicherte Arbeitnehmer ihren Krankengeldanspruch auch dann behalten, wenn sie während ihrer Arbeitsunfähigkeit ihren Arbeitsplatz verlieren (Urteil vom 6.3.2008, Az.: L 4 KR 268/06).

Dem freiwillig versicherten Arbeitnehmer wurde während andauernder Arbeitsunfähigkeit gekündigt. Daraufhin weigerte sich die Krankenkasse Krankengeld an den Versicherten zu zahlen. Als Begründung verwies die Krankenkasse auf ihre Satzung. Nach dieser sei ein Anspruch auf Krankengeld für freiwillig Versicherte nur bei tatsächlichem Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gegeben.

Das bayerische Landessozialgericht entschied hingegen, dass es ausreicht, wenn bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Sofern später das Beschäftigungsverhältnis bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit beendet werde, entfalle dadurch der Anspruch auf Weiterzahlung des Krankengeldes nicht. Ansonsten würde der Gedanke der wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers im Krankheitsfall unterlaufen. Nach Ansicht der Richter sei die Krankenkasse daher verpflichtet Krankengeld für die gesamte Zeit der Arbeitsunfähigkeit zu bezahlen.

Fundstelle: Focus Online

Linda Krickau
Rechtreferendarin
Kanzlei Felser

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