Richtig kündigen heisst vor allem schriftlich kündigen und sicher zustellen.

Was bedeutet das für das Kündigungsschreiben?

Meistens (Arbeitsrecht § 623 BGB, Mietrecht, § 568 BGB) ist die Schriftform sogar gesetzlich vorgeschrieben. Dann muß man das Kündigungsschreiben auch persönlich unterschreiben (Paraphe oder gez. Müller reicht nicht!) und ein Telefax reicht in diesem Fall auch nicht.

Die richtige Kündigungsfrist muß übrigens nicht ermittelt werden, es reicht, wenn man schreibt: „zum nächstmöglichen Termin“.

Ausserdem sollte man um Bestätigung des Eingangs bitten. Am sichersten ist der Einwurf in den Briefkasten des Empfängers per Bote (Zeuge). Man selbst ist als potentielle Partei eines Rechtsstreits kein geeigneter Zeuge. Ein Einschreiben / Rückschein hat seine Risiken, ein Einwurfeinschreiben und ein Übergabeeinschreiben leider auch. Ganz sicher ist geht ein Kündigungsschreiben per Post nur durch die Zustellung per Postzustellungsurkunde zu. Oder Sie lassen das gleich den Anwalt machen.

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