Nach § 5 Pflegezeitgesetz genießen Beschäftigte Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Ankündigung, Pflegezeit in Anspruch nehmen zu wollen (§ 3 Pflegezeitgesetz) oder aber Freistellung wegen kurzfristiger Übernahme der Pflege, § 2 Pflegezeitgesetz. Nur ausnahmsweise („in besonderen Fällen“) und nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde (wie bei Schwerbehinderten nach dem SGB IX oder während Mutterschutz und Elternzeit nach MuschG/BEEG) kann eine Kündigung erfolgen. Da das Verfahren vor den zuständigen Behörden jedenfalls länger als zehn Tage dauert, wird die gesetzliche Regelung allenfalls bei der bis zu sechsmonatigen Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz Bedeutung entfalten. Auch hier könnte das behördliche Verfahren länger als die Pflegezeit dauern, so dass eine Kündigung nach Zustimmung wohl eher ein Ausnahmefall bleiben wird.

Der Text des Pflegezeitgesetzes, soweit es für den Kündigungsschutz von Interesse ist:

§ 5 Pflegezeitgesetz
Kündigungsschutz

(1) Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach § 3 nicht kündigen.

(2) In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Die Bundesregierung kann hierzu mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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