Ein Behandlungsfehler bei der Geburt eines Kindes führte zu Behinderung, die regelmäßige Pflege des Kindes erforderten. Das OLG Zweibrücken (Az. 5 U 62/06) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das Krankenhaus dann auch für die Pflege durch die Eltern zahlen muss. Ja, entschied das Gericht. Und zwar muss dass Krankenhaus auch dann

zahlen, wenn die Eltern neben der Pflege des Kindes weiterhin arbeiten. Nach Auffassung des Gerichts zählen die Belastungen durch die Pflege nicht zu den Leistungen, die Kinder von ihren Eltern ohnehin erwarten dürfen.

Das Gericht geht allerdings davon aus, dass die Vergütung der Eltern niedriger sein kann als die Vergütung einer Fremdkraft. Hierzu führte das OLG aus, dass die Pflege im selben Haushalt tatsächlich einen geringeren zeitlichen Aufwand erfordere. Jedoch haben die Eltern Anspruch auf Bezahlung der Pflege wie auch der Bereitschaftszeiten.

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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: n-tv vom 05.03.2008

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