Endlich. Wir sind eingeknickt. Ihre Sozialversicherungsträger. Sie bleiben jetzt auch bei unwiderruflicher Freistellung Mitglied in der Sozialversicherung. Wir nehmen Ihre Beiträge jetzt doch. Aber es hat etwas gedauert:

„Vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist demnach auch dann auszugehen, wenn die Arbeitsvertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung verzichten (z. B. durch einen Aufhebungsvertrag bzw. Abwicklungsvertrag). Auch in diesen Fällen ist das sozialversicherungsrechtliche Schutzbedürfnis wie in allen sonstigen Zeiten, für die gesetzliche oder vertragliche Regelungen Rechtsfolgen gerade hinsichtlich einer als bestehend vorausgesetzten Arbeitspflicht begründen und Entgelt auf besonderer Grundlage gezahlt wird, nicht geringer als bei tatsächlicher Erfüllung der arbeitsrechtlichen Hauptpflichten. Ebenso finden die Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers und dessen Eingliederung in einen ihm vorgegebenen Arbeitsablauf auch in einer derartigen Lage noch hinreichend Ausdruck und sind nicht stärker reduziert als in sonstigen Fällen der fortbestehenden Beschäftigung bei unterbrochener Arbeitsleistung.

Die Besprechungsteilnehmer halten daher an ihrem Besprechungsergebnis vom 05./06.07.2005 nicht weiter fest. Das durch nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis, das tatsächlich vollzogen wurde, begründete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet bei einer vereinbarten Freistellung von der Arbeitsleistung zum Ende des Arbeitsverhältnisses demnach nicht bereits mit der Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern mit dem regulären (vereinbarten) Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Hiernach ist spätestens für Zeiträume ab 01.07.2009 zu verfahren.“

aus: Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 30./31.03.2009

Die Vorgeschichte hat bis zuletzt ängstliche Arbeitgeber dazu veranlasst, nur widerrufliche Freistellungen in Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag  zu vereinbaren.

Der „Widerruf“ kommt spät und etwas trotzig daher („spätestens zum 1.7.2009“). Allerdings dürften sich die Sozialversicherungsträger, die bis zum 1.7.2009 noch an der von Anfang an nicht nachvollziehbaren Rechtsauffassung festhalten, nur unnötige Klagen einfangen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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