Macht ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags geltend und verlangt er hilfsweise seine Wiedereinstellung, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände, entschied heute das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG, Urteil vom 08.05.2008 – 6 AZR 517/07). Ein Arbeitnehmer hatte einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen, der ausdrücklich einen Wiedereinstellungsanspruch ausschloss. Da das Unternehmen wider Erwarten, aber verkleinert weitergeführt wurde, wollte ein Arbeitnehmer mit seiner Klage die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage festgestellt wissen und ausserdem einen Wiedereinstellungsanspruch geltend machen. Das Arbeitsgericht hatte eine entsprechende Klage eines Arbeitnehmers mit der Begründung abgewiesen, die Aufhebungsvereinbarung sei wirksam und ein Wiedereinstellungsanspruch bestehe nicht, weil die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen sei (§ 313 BGB). Da sich der Arbeitnehmer in seiner Berufungsbegründung nur mit der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages, nicht aber mit dem Wiedereinstellungsanspruch befasst hatte, blieb auch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die arbeitsgerichtliche Begründung zum fehlenden Wegfall der Geschäftsgrundlage hatte der Kläger nämlich erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist angegriffen. Zu spät, meinte das Bundesarbeitsgericht.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.05.2008 Aktenzeichen 6 AZR 517/07

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