Für leitende Angestellte gilt das Kündigungsschutzgesetz nach § 14 KSchG nur eingeschränkt. Eine Sperrzeit darf die Arbeitsagentur deswegen bei einem leitenden Angestellten nicht verhängen, wenn dieser gegen Zahlung einer Abfindung einen Aufhebungsvertrag abschließt, um einer Kündigung des Unternehmens zuvorzukommen.

Das Bundessozialgericht:

„Selbst wenn die dem Kläger drohende Kündigung nicht sozial gerechtfertigt gewesen wäre, drohte ihm jedenfalls die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs 1 KSchG iVm § 14 Abs 2 KSchG. Denn der Kläger war nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG leitender Angestellter iS des § 14 Abs 2 Satz 1 KSchG.“

BSG, Urteil vom 17.11.2005, Aktenzeichen B 11a/11 AL 69/04 R

Das Bundessozialgericht hat in dieser Entscheidung auch noch einmal deutlich gemacht, dass Arbeitnehmer nicht um jeden Preis einen Aufhebungsvertrag ablehnen müssen, um eine Kündigung zu bekommen:

„Wie der Senat in der Entscheidung vom 25. April 2002 (BSGE 89, 243, 248 = SozR 3-4300 § 144 Nr 8) ausgeführt hat, unterliegt im Übrigen das Vorgehen der Beklagten, die Arbeitnehmern anscheinend grundsätzlich zumuten will, die drohende Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten, unter Beachtung des Zwecks der Sperrzeit und des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots durchgreifenden Bedenken. Es wird vielmehr umgekehrt bei einer drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung im Regelfall – also nicht nur bei leitenden Angestellten – ein wichtiger Grund anzunehmen sein (anders wohl 7. Senat in BSG SozR 3-4300 § 144 Nr 12 S 36 mit Hinweis ua auf Urteil vom 12. April 1984 – 7 RAr 28/83 – DBlR 2959 zu § 119 AFG, wobei jedoch der letztgenannten Entscheidung keine drohende rechtmäßige Kündigung zu Grunde lag).“

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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