Die Bundesagentur für Arbeit gibt sich familienfreundlich: Die für die Sachbearbeiter der örtlichen Arbeitsagentur verbindliche Durchführungsanweisung der Bundesagentur zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit (DA §144 SGB III) ist auf den aktuellen Stand Juni 2008 gebracht und aktualisiert worden. Neu aufgenommen ist die Behandlung der einvernehmlichen Arbeitsaufgabe wegen der Pflege naher Angehöriger und die Arbeitsaufgabe zur Herstellung der Erziehungsgemeinschaft mit einem nicht leiblichen Elternteil (BSG vom 17.10.2007 – B 11a/7a AL 52/06 R: keine Sperrzeit, wenn es dem Kindeswohl dient). Die Durchführungsanweisung empfiehlt eine großzügige Verfahrensweise.

Quelle: Durchführungsanweisung (DA) vom 19.06.2008

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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