RA Michael W. Felser
Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.
Über einen eher seltenen Fall ehelicher Streitmöglichkeiten berichtete der Kölner Express. Ein Chef heiratete seine Mitarbeiterin. Nach Jahren des Eheglücks kam es zur Scheidung. Soweit nichts außergewöhnliches. Im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtete sich der Ehemann zur Zahlung einer Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Unterhalts und zahlte der Ehefrau € 140.000,00. Auch das …
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Die Sanktionen, die aus einem Disziplinarverfahren folgen können, reichen weit – bis in den Ruhestand des Beamten. Denkbare Maßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind nach § 5 BDG oder z.B. § 5 LDG NRW die Kürzung des Ruhegehalts bis hin zur Aberkennung. Das BVerfG hat jetzt die Verfassungsbeschwerde eines Ruhestandsbeamte gegen Aberkennung des Ruhegehalts nicht zur Entscheidung …
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das verlangt die Bahn von der Gewerkschaft der Lokomotivführer. Und zwar 5 Millionen Euro wegen des Warnstreiks am 10. Juli 2007. Damals hatte die GdL bundesweit Warnstreiks eingeleitet, die später vom Arbeitsgericht Frankfurt untersagt wurden, weil die Warnstreiks nach Ansicht des Arbeitsgerichts die Friedenspflicht verletzen. Die GdL hatte damals Forderungen erhoben, die auch Gegenstand der …
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Dass im Kündigungsschutzprozeß (und auch ansonsten im Arbeitsgerichtsverfahren) einige Tücken für nicht auf das Arbeitsrecht spezialisierte Anwälte lauern, hat sich noch nicht rumgesprochen. Die meisten Allgemeinanwälte halten z.B. ein Kündigungsschutzverfahren für eine Routinesache, also Brot-und-Butter des Anwaltsdaseins. Spätestens bei den nicht mehr ganz seltenen Angeboten des beklagten Arbeitgebers, zwischenzeitlich – also während des Kündigungsschutzverfahrens- eine …
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das bestätigte das Bundessozialgericht (Urteil vom 27.09.2007- Aktenzeichen B 12 R 12/06 R). Nach § 2 Nr. 9 SGB VI sind rentenversicherungspflichtig sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbstständige, also Selbstständige mit regelmäßig nur einem Auftraggeber und keinen eigenen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern. Die Besonderheit im Falle der klagenden Aerobictrainerin bestand aber darin, dass sie für mehrere Fitnessstudios arbeitete und 5 …
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