OVG Münster: Bezeichnung “Internationale Apotheke” unzulässig
Mit Beschluss vom 11.12.2006 – Aktenzeichen 13 A 2771/03 – entschied das Oberverwaltungsgericht Münster, dass die Bezeichnung einer Apotheke als „Internationale Apotheke“ irreführend und damit unzulässig sei. Der klagende Apotheker, dessen Apotheke „Rathaus-Apotheke Internationale Apotheke“ heisst, wehrte sich gegen die beklagte Apothekenkammer Westfalen-Lippe, die dem Apotheker die Bezeichnung „Internationale Apotheke“ im Namen untersagt hat.
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Veröffentlicht am: 19. Dezember, 2006 von RA Michael W. Felser
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