RA Michael W. Felser
Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.
Der BGH (Aktenzeichen XII ZR 98/04) hat entschieden, dass dem unterhaltspflichtigen Kind beim Elternunterhalt Schonvermögen verbleiben muss in Höhe von jedenfalls 5 % seines Bruttoeinkommens bis zum Renteneintritt.
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Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Urteil vom 07.11.2006 – Aktenzeichen 13 A 1314/06 – entschieden, dass die Koopertion des dm- Drogeriemarktes mit Versandhandelapotheken in Form von Bestell- und Abholservice für Arzneimittel zulässig ist. Dabei füllt der Kunde des dm- Marktes in der Filiale ein Bestellformular aus und wirft das Bestellfromular in eine dafür vorgesehene Box.
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Der zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 09.11.2006 – 2 AZR 812/05, Pressemitteilung) hat – unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – das Risiko der Unternehmen bei Fehlern in der Sozialauswahl begrenzt. Galt bisher nach der „Dominotheorie“, dass ein Fehler bei der Sozialauswahl von allen Arbeitnehmern gerügt werden konnte (also auch von denen, die bei …
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Der BGH (Aktenzeichen XII ZR 195/03) hat entschieden, dass in einem gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren allen Beweisanträgen nachgegangen werden muss, auch wenn bereits ein Abstammungsgutachten vorliegt, dass die Vaterschaft mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,999 Prozent feststellt. Der BGH war der Ansicht, dass es sich bei der Abstammungswahrscheinlichkeit laut Gutachten lediglich um eine statistische Aussage handele, die eine …
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Das VG Hannover hat sich in seinem Beschluss vom 30.10.2006 – 13 B 7168/06 – mit der Frage beschäftigt, wo der dienstliche Wohnsitz während einer Abordnung bz. Umsetzung liegt. Die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes ist für den Beamten von Bedeutung, weil sich hiernach auch etwaige Ansprüche auf Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld ergeben können.
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