Wird der Beamte auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, dann sieht er sich mangels Zahlung von Beiträgen in die Arbeitslosenversicherung in einer wirtschaftlich schwierigen Situation. Arbeitslosengeld wird nicht gewährt und der privat-wirtschaftliche Arbeitsmarkt steht aufgrund der nicht beendeten und dazu noch beamtenspezifischen Ausbildung nur in beschränkten Maße offen. Der Beamte, der sich gegen die Entlassung wehrt, sieht sich mit den langen Verfahrensdauer in der Verwaltungsgerichtsbarkeit konfrontiert, während bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassung die Anwärterbezüge rasch versiegen.

Das OVG Lüneburg beschäftigt sich in seinem Beschluss vom 02.10.2007 – 5 ME 121/07 – mit der Frage, unter welcher Voraussetzung während der Dauer der Verfahren über die Entlassungsverfügung der Fortzahlung der Anwärterbezüge erwirkt werden kann.

Eine Beamtin auf Widerruf erhielt während des Vorbereitungsdienstes eine Entlassungsverfügung, die darauf gestützt wurde, daß sie  im Vorbereitungsdients Leistungsdefizite und damit die fehlende Eignung für den angestrebten Beruf offenbart habe. Die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung wurde angeordnet.

Hiergegen wandte sich die Beamtin mit Widerspruch und mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO und beantragte außerdem zur Fortführung des weiteren Vorbereitungsdienstes einem anderen Seminar zugewiesen zu werden.

Das angerufene VG wies die Anträge zurück. Im Beschwerdeverfahren vor dem OVG Lüneburg bekam die Antragstellerin hingegen teilweise Recht. Immerhin wurde die aufschiebende Wirkung ihres Widerpruchs gegen die Entlassungsverfügung insoweit angeordnet, als der sofortige Vollzug der Verfügung dem Bezug von Anwärterbezügen entgegen stand. Das OVG ging hierbei davon aus, daß der Ausgang des Hauptsacheverfahrens gegen die Entlassungsverfügung zumindest offen sei, die Antragstellerin aber mit dem weit vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens eintretetenden Entlassungszeitpunkt auf Anwärterbezüge zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen sei. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn diene der Sicherung desselben und damit auch der Möglichkeit, wirksamen Rechtsschutz zu erlangen. Die Antragstellerin könne nicht auf den Bezug von Sozialleistungen verwiesen werden.

Fundstelle: Beschluss des OVG Lüneburg  vom 02.10.2007 – 5 ME 121/07 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

http://www.beamtenrecht.de

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.