Man weiß nicht was peinlicher ist: Der Umstand, daß ein Lehrer überhaupt für ein auf der Schulbuchliste vorgeschriebenes Buch in Vorleistung treten muß, oder die Tatsache, daß bezüglich der Erstattung dann erst noch ein Verwaltungsgericht bemüht werden muß. Das VG Koblenz hat in seinem Urteil vom 18. September 2007 – 6 K 842/07.KO – die Erstattungsfähigkeit durch Lehrkräfte angeschaffter Dienstmittel unter bestimmten Voraussetzungen erfreulicher Weise bejaht.

Ein Lehrer im Beamtenverhältnis stellte fest, daß in der Bibliothek seiner Berufsschule ein auf der Schulbuchliste aufgeführtes und im Jahr 2003/2004 offiziell eingeführtes Buch fehlte. Nachdem die Gesamtkonferenz der Schule gleichwohl eine Anschaffung des Buches ablehnte, erstand der Lehrer es aus eigenen Mitteln und beantragte erfolglos die Erstattung des Kaufpreises.

Vor dem VG Koblenz bekam der Beamte im wesentlichen Recht. Anders als die Gesamtkonferenz hatten die Koblenzer Richter durchaus Verständnis dafür, daß es Schülern nicht zugemutet werden kann, von einer Lehrkraft unterrichtet zu werden, die den Inhalt eines vorgeschriebenen Buches nicht oder nur unzureichend kenne. Die Weigerung der Gesamtkonferenz habe für den Lehrer ausreichenden Anlaß gegeben, das Buch zunächst selbst zu kaufen. Auch auf den Kosten müsse er nicht sitzen bleiben, da die erforderlichen Dienstmittel grundsätzlich vom Dientsherrn zu stellen sind und dieser damit nach der Fürsorgepflicht zur Erstattung der Kosten an den Lehrer verpflichtet sei. Allerdings müsse der Lehrer dann im Gegenzug das Eigentum an dem Buch auf den Dienstherrn übertragen.

Dem Dienstherrn kann noch Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellen.

Fundstelle: Pressemitteilung Nr. 36/2007 des VG Koblenz vom 18.10.2007

Ähnlicher Beitrag:  Beamtenrecht: Klassenfahrt für lau!

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

http://www.beamtenrecht.de

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.