Das VG Kassel hat sich in seinem Urteil vom 08.03.2007 – 1 E 889/06 – mit Schadenersatzansprüchen des Dienstherrn gegen einen Beamten im Zusammenhang mit einer Falschbetankung eines Dienstfahrzeugs befaßt.

Ein Polizeibeamter betankte im Jahr 2003 einen Dienstwagen mit Superkraftstoff. Das Problem war nur, daß das Fahrzeug mit einem Dieselmotor ausgestattet war. Dieser nahm Schaden, dessen Beseitigung Kosten in Höhe von € 3.800,00 auslöste. Der Beamte war mit seinen Kollegen im Jahr 2002 bei Neuanschaffung der Fahrzeuge auf die Verwendung von Dieselkraftstoffen hingewiesen worden.

Das Land Hessen machte den einen entsprechenden Schadenersatzanspruch gegen den Beamten geltend, wogegen dieser letztlich Klage vor dem VG Kassel erhob. Zur Begründung führte er im wesentlichen an, daß er durch die Einweisung eines Kollegen in die Betankung abgelenkt worden sei und daß der Tankstutzen auch keine deutliche Kennzeichnung gehabt habe.

Die Richter wiesen die Klage jedoch ab. Der Dienstherr kann nach § 91 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) einen Beamten, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ihm obliegenden Pflichten mißachtet und hierdurch einen Schaden verursacht, in Regreß nehmen. Das Bundesbeamtenrecht sieht eine entsprechende Regelung in § 78 BBG vor.

Auch die Kasseler Verwaltungsrichter schlossen sich der gängigen Rechtsprechung an, daß in einer Falschbetankung regelmäßig jedenfalls ein grob fahrlässiges Verhalten liegt. Die Einwände des Klägers seien unbeachtlich. Entlastende Umstände seien zwar denkbar – etwa im Zusammenhang mit einer Eilfahrt – aber nicht ersichtlich.

Fundstelle: Pressemitteilung des VG Kassel zum Urteil vom 08.03.2007 – 1 E 889/06 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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