Die Rechtmäßigkeit der Kostendämpfungspauschale für Beamte und Richter bleibt umstritten. Wie wir bereits berichtet hatten, sind die Oberverwaltungsgerichte Koblenz und Münster der Auffassung, dass die entsprechenden Regelungen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz rechtwidrig sind. Auch das Verwaltungsgericht Hamburg hatte diese Auffassung vertreten. Nun aber hatte das OVG Hamburg (Az.: 1 Bf 191/07) in dieser Frage zu entscheiden.

Und dort wurde die Frage ganz anders beurteilt. Die Stadt Hamburg gewährt Beamten und Richtern die Beihilfe nur unter Abzug der sog. Kostendämpfungspauschale.

Das Hamburger Beamtengesetz lasse nach Auffassung des OVG erkennen, dass die Maßnahmen für gesetzlich Versicherte, wie Einführung der Praxisgebühr, Erhöhung von Zuzahlungen und Einschränkungen des Leistungskataloges auch in das Beihilfesystem übertragen werden sollen. Die damit verbundenen Einschränkungen sind nach Auffassung der Richter nicht so wesentlich, als dass sie dem Gesetzgeber vorbehalten wären. Vielmehr durfte die Ausgestaltung dem Hamburger Senat als Teil der Verwaltung übertragen werden.

Die Verminderung der Beihilfeleistung führe in ihrem gegenwärtigen Umfang nicht zu finanziellen Belastungen, die die vorgegebene Besoldungsstruktur erheblich ändern oder in ihrer Höhe für die Betroffenen nicht zumutbar wären. Die Kostendämpfungspauschale und ihre Staffelung nach Besoldungsgruppen sowie nach sozialen Gesichtspunkten sei auch mit dem Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

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Quelle: Presseerklärung des OVG Hamburg

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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