Auch manche Behörden wollen modern und bürgernah arbeiten. Was liegt näher als ein Internetauftritt mit Angabe von Namen und Email-Adresse der Beamten ? Das dachte sich auch die Behördenleitung einer Landesbibliothek in Rheinland Pfalz. Und so wurden Name und Email-Adresse, die den Namen auch enthielt, eines Oberbibliotheksrates auf der Homepage der Behörde veröffentlicht.

Dem Beamten, der für die Beratung der Nutzer, der Suche nach Literatur und die Beantwortung sach- und fachbezogener Fragen sowie entsprechender Nutzerschulungen verantwortlich war, passte dies nicht. Er erhob Klage und verlor vor dem Verwaltungsgericht.

Das OVG Koblenz (Urteil vom 10.09.2007, Az.: 2 A 10413/07.OVG) hat die Entscheidung nun bestätigt. Das Gericht ist der Auffassung, dass Behörden im Sinne einer durchschaubaren und bürgerfreundlichen öffentlichen Verwaltung, sich zu einem entsprechenden Internetauftritt mit personenbezogenen Email-Adressen und deren Weitergabe entscheiden dürften. Namen, Funktionen und Erreichbarkeit per Email der Beamten dürfen zumindest dann weitergegeben werden, wenn diese mit Außenkontakten auch befasst sind. Ein Einverständnis des Beamten ist dann nicht erforderlich. Etwas anderes mag dann gelten, wenn der Weitergabe sicherheitsrelevante Bedenken gegenüber stehen würden.

Letzteres wäre wohl sicherlich bei Verfassungsschutz und Militär anzunehmen; nicht aber bei einer Bibliothek. Wobei wir nicht wissen, welches sicherheitsrelevante Wissen in den dortigen Büchern noch schlummert.

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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: jurion.de vom 21.09.2007

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