Für Beamte gelten vielmehr die beamtenrechtlichen Vorschriften. Während Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz eine Pflegezeit von bis zu sechs Monaten nehmen können, können sich Beamte nach den beamtenrechtlichen Vorschriften sogar für bis zu zwölf Jahre ohne Dienstbezüge zur Pflege eines Angehörigen vom Dienst befreien lassen. Beamte können ausserdem für die Pflege eines Angehörigen nach ärztlichem Gutachten in Teilzeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu arbeiten (vgl. z.B. § 2a Abs. 4 BBG, § 39c Abs. 1 LBG Brandenburg; § 85 a Abs. 4 LBG Hessen).

Der Gesetzgeber hat angekündigt, zu prüfen, ob und wie die für Arbeitnehmer geltenden Regelungen des Pflegezeitgesetzes im Rahmen der Pflegeversicherung auf Beamte übertragen werden können.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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