Obwohl die Ehe nur 10 Tage alt war, bevor der Landesbeamte starb, sprach das Verwaltungsgericht Arnsberg der Witwe das sog. Witwengeld zu. Das Witwengeld wird grundsätzlich nur gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat. Bei kürzerer Ehedauer greift die gesetzliche Vermutung ein, dass es der Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Die Witwe schaffte es allerdings, die Vermutung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls zu widerlegen.
Das Verwaltungsgericht in der Pressemitteilung: „Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann seien bereits bis 1997 13 Jahre miteineinander verheiratet gewesen. Aus dieser Ehe sei ein Kind hervorgegangen. Auch nach der Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe hätten die Eheleute ihre persönliche Beziehung ununterbrochen aufrecht erhalten. Sie hätten die Personensorge für ihr Kind gemeinsam ausgeübt und sich bei der Pflege der betagten Eltern des Beamten gegenseitig unterstützt. In diesem Fall sei die Annahme gerechtfertigt, dass die zweite Eheschließung Ausdruck einer echten persönlichen Bindung gewesen sei. Die infolge der Scheidung vorübergehend aufgelöste, vom Dienstherrn zu alimentierende „Beamtenfamilie“ sei wiederaufgelebt.“
Quelle: VG Arnsberg, Urteil vom 16.1.2008 – 2 K 396/07, Pressemitteilung