Wer ist zuständig für die Mitbestimmung bei Maßnahmen, die mehrere Unternehmen oder Betriebe betreffen? Diese Frage stellt sich in größeren Unternehmen bei der Zuständigkeit zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat (GBR), in Konzernen wird es dann ganz kompliziert, denn dann streitet sich auch noch der Konzernbetriebsrat (KBR). Der Arbeitgeber beteiligt lieber ein Gremium als viele, dass steigert die mitbestimmungsrechtliche Attraktivität von Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat gegenüber den Einzelbetriebsräten. Dabei ist die Zuständigkeit von Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz subsidiär, also grundsätzlich ist der lokale Betriebsrat zuständig und nur im Ausnahmefall der Gesamtbetriebsrat oder gar der Konzernbetriebsrat.

Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat streiten sich häufig über die Zuständigkeit bei Betriebsänderungen, also wer bei Interessenausgleich und Sozialplan mitzubestimmen hat. Ist der Gesamtbetriebsrat für den Interessenausgleich zuständig, ergibt sich daraus nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keinesfalls zwingend auch die Zuständigkeit für den Sozialplan. Der Arbeitgeber ist nur scheinbar der „lachende Dritte“, denn nach der Rechtsprechung trägt er das volle Risiko, wenn er das falsche Gremium beteiligt hat (z.B. den Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG wenn das falsche Gremium beim Interessenausgleich beteiligt wurde). Tücken bietet auch die grundsätzlich mögliche Hochdelegation, also z.B. die Beauftragung des Konzernbetriebsrats durch den Gesamtbetriebsrat. Das ändert nichts daran, dass der Verhandlungspartner nach wie vor der Unternehmenschef und nicht der Konzernchef ist. Unterschreibt der falsche, hat der Konzern bzw. das Unternehmen ein Problem.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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