Heute hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.03.2008 – 8 AZR 457/07 u.a.) entschieden, dass die Widersprüche der Arbeitnehmer gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisses von der Agfa Gevaert AG auf die später insolvente Agfa Photo GmbH gemäß § 613 a BGB nicht verwirkt sind, sondern die Arbeitsverhältnisse dadurch mit der Agfa Gevaert AG trotz des Betriebsübergangs fortbestanden haben.

Der Vorsitzende Richter des 3. Senats stellte zu Beginn der Verhandlungen in den Raum, dass er nach Aktenlage Zweifel habe, ob die AGFA Photo GmbH jemals rechtlich selbständig war. Die Frage nach der rechtlichen Selbständigkeit der AGFA Photo habe der Senat aber nicht weiter verfolgt, da dies in diesen drei heute entschiedenen Fällen nicht entscheidungserheblich sei, er betonte aber, bei den anderen 90 Fällen, die mittlerweile bei Bundesarbeitsgericht vorliegen, könnte er nicht ausschließen, dass diese Frage nicht doch noch geklärt werden muss.

Der Senat hielt die Widersprüche der Beschäftigten gegen den Betriebsübergang für wirksam, da Agfa die Mitarbeiter entgegen des gesetzlichen Unterrichtungspflichten nach § 613 a Abs. 5 BGB fehlerhaft informiert hat. Es spielte keine Rolle, dass Agfa sich darauf berief, die meist erst nach der Insolvenz der Photo GmbH erklärten Widersprüche verwirkt seien.

Der Vorsitzende Richter betonte, dass mit diesen Entscheidungen auch für die anderen noch anhängigen Verfahren Klarheit bei der Frage des Widerspruchs geschaffen sei. In dem dritten Verfahren, in dem lediglich Schadenersatz eingeklagt wurde, hat das BAG die Klage dagegen abgewiesen. Der Kläger hatte dem Übergang auf die Agfa Photo nie widersprochen, deshalb könne nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts auch nicht die AGFA Gevaert AG in Regress genommen werden.

In der Prozesspause war zu erfahren, dass die AGFA Gevaert AG in den letzten Wochen vielen Klägern ein Angebot über 67.000€ unterbreitet hat.

Aus der Terminankündigung des Bundesarbeitsgerichts (zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte):

Der Kläger war bei der Beklagten seit 1986 im Bereich Vertrieb beschäftigt. Dieser Bereich sollte im Wege eines Betriebsteilübergangs zum 1. November 2004 auf die A.G. GmbH übergehen. Über diese Planungen wurden die Mitarbeiter im September 2004 informiert. Unter dem 22. Oktober 2004 unterrichtete die Beklagte den Kläger über den beabsichtigten Übergang. Über das Vermögen der A.G. GmbH wurde am 22. Dezember 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger rügte zunächst die Richtigkeit der Unterrichtung zur wirtschaftlichen Lage der Beklagten und verlangte weitere Informationen. Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 widersprach er dem Betriebsübergang. Die Beklagte kündigte am 25. Februar 2006 nach Anhörung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. September 2006.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung und begehrt Zahlung der ausstehenden Vergütung von Dezember 2005 bis Juli 2006. Er ist der Ansicht, die Widerspruchsfrist sei wegen der unzureichenden Information nicht in Lauf gesetzt worden. Die Beklagte hält die Informationen zum Betriebsübergang für ausreichend und meint, das Widerspruchsrecht des Klägers sei jedenfalls verwirkt.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand und dem Kläger Zahlungsansprüche von Januar bis Juni 2006 zustehen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte die vollständige Klageabweisung weiter.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 4. Juni 2007 – 14 Sa 1225/06

Dem Senat liegen am selben Tag weitere Verfahren (- 8 AZR 1016/06 -, – 8 AZR 1022/06 -, – 8 AZR 1030/06 -, – 8 AZR 109/07 -, – 8 AZR 205/07 -) zur Entscheidung vor, deren Sachverhalte gleich gelagert sind.

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