Erwerben oder mieten mehrere Unternehmen einzelne Betriebsmittel eines vom Insolvenzverwalter stillgelegten Betriebes, so führt dies alleine nicht dazu, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des in Insolvenz gefallenen Betriebes nach § 613 a BGB auf diese Unternehmen übergehen. Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang setzt nämlich voraus, dass die Identität des übernommenen Betriebes oder Betriebsteiles gewahrt bleibt, so das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 26.07.2007 – Aktenzeichen 8 AZR 769/06, Pressemitteilung).

Im vom BAG entschiedenen Fall hatte der Insolvenzverwalter die Betriebsmittel eines Dachdeckerbetriebs an eine M GmbH veräussert. Von dieser mieteten bzw. kauften zwei nach der Stilllegung gegründete Unternehmen einen Teil der Betriebsmittel und nutzen diese. Auch beschäftigten sie jeweils einen Teil der Arbeitnehmer des insolventen Unternehmens. Eines der beiden Unternehmen unterhielt ein Büro im früheren Magazin des Dachdeckerbetriebs.

Das Bundesarbeitsgericht ging ungeachtet dessen von einer Betriebsstilllegung aus und verneinte auf die Klage eines Betriebsratsmitglieds eine Betriebsübernahme und damit die Unwirksamkeit der Kündigungen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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