Bei der Einführung des neuen Entgeltsystems des Entgeltrahmentarifvertrages für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg ist der Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Beschluß vom 19.12.2008 Aktenzeichen 10 TaBV 88/08). Die Arbeitgeberin vertrat die Rechtsauffassung, die Einführung des ERA-TV löse deshalb keine Beteiligungsrechte aus, weil das mit diesem Tarifvertrag eingeführte System der Entgeltfindung sämtliche Beurteilungsspielräume des Arbeitgebers auf Null reduziere und deshalb generell nicht mehr die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 99 BetrVG bezüglich einer Eingruppierung oder Umgruppierung erfülle. Dem folgte das LAG Düsseldorf jedoch nicht. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber gegenüber den Tarifvertragsparteien bei der Einführung eines betrieblichen Vergütungssystems keinen rechtlich begründeten Anspruch auf Belassung eines bestimmten, durch Subsumtion auszufüllenden Rechtsanwendungsbereichs habe und dementsprechend auch der Betriebsrat keinen aus § 99 BetrVG ableitbaren Anspruch auf Eröffnung eines Bereichs für seine Mitbeurteilung reklamieren könne. Der Umfang der Beteiligung an Ein- und Umgruppierungen sei allein abhängig vom Grad der Konkretisierung, mit der die Tarifvertragsparteien selbst die Vergütung der Mitarbeiter geregelt hätten (BAG vom 03.05.2006 – 1 ABR 2/05 = NZA 2007, 47 ff. Rn 39). Allerdings habe das BAG in diesem Beschluß zur Sache entschieden, also das Mitbestimmungsrecht anerkannt und deshalb geprüft, ob der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern dürfe. Die Arbeitgeberin hatte befürchtet, dass es im Mitbestimmungsverfahren u. U. gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu einer gerichtlichen Entscheidung kommen könnte, die von einer im Reklamationsverfahren nach §§ 7, 10 des Entgeltrahmenabkommen (ERA-TV) getroffenen abweicht. Darin sah das Landesarbeitsgericht aber keine Verletzung der Tarifautonomie.

Volltext LAG Düsseldorf, Beschluß vom 19.12.2008 Aktenzeichen 10 TaBV 88/08
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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