Musterschreiben für die Betriebsratsarbeit,  das nährt den Traum rationeller Erledigung der Aufgaben des Betriebsrats. Man findet Sie natürlich auch im Internet. Das Problem von Musterschreiben und Formularen ist schnell umschrieben: Das Leben besteht nicht aus Standardsituationen, auch nicht die Betriebsratstätigkeit und die Geschäftsführung der oder des Betriebsratsvorsitzenden. Formulare und Vorlagen sind bequem und gefährlich. Anstatt nachzudenken, wird übernommen. Die meisten Muster z.B. zur Zustimmungsverweigerung nach § 99 BetrVG bei personellen Einzelmassnahmen oder zum Widerspruch nach § 102 BetrVG im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung bieten Felder zum Ankreuzen und die einzelnen Tatbestände der Paragraphen. Dabei verlangen die Arbeitsgerichte diese Arbeit des Betriebsrats – das Suchen und Nennen der einschlägigen Vorschrift bzw. Ziffer des Zustimmungsverweigerungskatalogs – gar nicht. Was die Arbeitsgerichte verlangen, wir dagegen meistens vernachlässigt: die individuelle Begründung der Zustimmungsverweigerung oder des Widerspruchs mit Fakten. Die Arbeitsgerichte betrachten „Begründungen, die nur den Wortlaut eines der gesetzlichen Tatbestände des § 99 Abs. 2 BetrVG wiederholen (BAG vom 24.7.1979 – 1 ABR 78/77), ohne auf einen Lebenssachverhalt einzugehen oder solche, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nehmen“, als „unbeachtlich“ (BAG vom 1.10.1991 – 1 ABR 1/91 – n.v.).

Deshalb sind die meisten Arbeitsrichter auch der Meinung, dass die meisten Betriebsräte mit den Widersprüchen nach § 102 BetrVG überfordert sind.

Tipp (aus Felser/Ross, Beteiligungsrechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung): Ein Standardsatz sollte aber in jedem Schreiben auftauchen (BAG vom 22.6.1993 – 1 ABR 4/93): „Ergänzend beziehen wir uns auf den bisherigen Schriftverkehr und unsere mündlichen Ausführungen.“

Aufsätze:

Michael Felser | Aufsatz | Die Anhörung des Betriebsrats | AiB 2005, 409-412 >>> Fachbeitrag >>>

Michael Felser | Aufsatz | Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Kündigung | AiB 2004, 30-39 >>> Fachbeitrag >>>

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