Nicht nur in Brummis, auch in manchem Dienstwagen kann per GPS (Global Positioning System) jederzeit der Aufenthaltsort des Arbeitnehmers – sorry, des Fahrzeugs – ermittelt werden. Nach einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgericht Kaiserslautern (ArbG Kaiserslautern, Beschluß vom 27.08.2008 – 1 BVGa 5/08) ist der Einbau von GPS-Geräten in Fahrzeugen des Arbeitgebers nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig. GPS Geräte sind zur Überwachung geeignet, was für die Mitbestimmungspflichtigkeit ausreicht, sie müssen nicht dazu genutzt werden. Ein Einbau ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats verstößt daher gegen das Betriebsverfassungsgesetz. Für das Mitbestimmungsrecht streiten nicht erst seit den Arbeitnehmerüberwachungsskandalen bei Lidl, Telekom und Co. und der Forderung nach einem Arbeitnehmerdatenschutzgesetz gute Gründe. GPS steckt übrigens in den handelsüblichen Navigationssystemen eines jeden PKW.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.