Internetzugang für jeden Betriebsrat: Anders noch als das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 23. August 2006 – 7 ABR 55/05 erkennt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 09.07.2008 – 17 TaBV 607/08) ein Recht des Betriebsrats auf einen Internetzugang an.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG habe der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Betriebsratssitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehöre auch der Zugang zum Internet. Das Internet stelle eine allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle dar, die der Betriebsrat zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben regelmäßig benötigt. Jedenfalls dann, wenn die Einrichtung des Internetzugangs ohne weiteres möglich (Freischalten des Personalcomputers des Betriebsrats) die Nutzung ohne besondere Kosten bleibt, kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat den Internetzugang nicht verwehren.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dieshalb dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, ihm durch Freischalten des Personalcomputers Zugang zum Internet zu gewähren. Das LAG hat dabei für unerheblich gehalten, ob der Betriebsrat Informationen aus dem Internet für gerade anstehende Fragestellungen benötige; der Betriebsrat müsse sich vielmehr stets aus dem Internet informieren können. Auch sei nicht entscheidend, ob der Betriebsrat die Informationen auch auf anderem Weg erhalten könne und auf welche Weise der Arbeitgeber das Internet nutze.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2008 – 17 TaBV 607/08, Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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