Nicht jede zu schnelle Betriebsratswahl ist gleich nichtig. Und wer die Anfechtungsfrist nach § 19 BetrVG verpasst hat, kann nicht mehr die Unwirksamkeit geltend machen. Deshalb wird immer wieder versucht, eine Nichtigkeit im Wahlanfechtungsverfahren geltend zu machen. Diese ist aber nur ausnahmsweise erfolgreich, wenn so grobe Verstöße gegen das Wahlrecht offensichtlich sind, dass man nicht mehr von einer Wahl sprechen kann. Eine Wahlanfechtung scheiterte deshalb auch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf: „Wird zu einem früheren Zeitpunkt, als im Wahlausschreiben mitgeteilt, die Wahlversammlung beendet und mit der Stimmauszählung begonnen, führt dies jedenfalls dann nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl, wenn nicht ersichtlich ist, dass sich wahlberechtigte Arbeitnehmer noch an der Betriebsratswahl beteiligen wollten.“
LAG Düsseldorf, Beschluß vom 19.12.2008 – 9 TaBV 165/08, Volltext
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte