damit droht IG Metall Chef Huber den Bossen von Nokia laut Rheinischer Post. Ziel sei allerdings der Erhalt der Arbeitsplätze. Allerdings scheiterte der Betriebsrat bereits mit seinen Vorschlägen zum Erhalt der Arbeitsplätze. Die Möglichkeiten des Betriebsrats, in die unternehmerischen Entscheidungen einzugreifen, sind nach dem Betriebsverfassungsgesetz allerdings beschränkt. Dieses sieht nur Informationsansprüche, Unterrichtungsrechte, Beratungsrechte und einen Verhandlungsanspruch bei Betriebsverlagerungen und -schließungen vor. Auch eine Beschäftigungssicherung nach § 92 a BetrVG kann der Betriebsrat letztlich nicht erzwingen. Die Friedenspflicht und das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwingt den Betriebsrat zudem zur Kooperation. Die faktischen Möglichkeiten und Freiheiten der IG Metall sind da definitiv größer. Die Metallergewerkschaft wird sich auf einen Sozialplan nach §§ 111 ff. BetrVG nicht verlassen, sondern einen Sozialplantarifvertrag nötigenfalls per Arbeitskampf und öffentlichem Druck durchsetzen. Denn anders als beim betriebsverfassungsrechtlichen Sozialplan gibt es beim Sozialplantarifvertrag keine Obergrenzen, auch nicht durch eine Einigungsstelle.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte