Aufsicht pennt. Fast 17 Jahre ohne amtsärztliche Untersuchung: Nicht nur die Lehrerin muss sich Fragen gefallen lassen.

Fast 17 Jahre kein Unterricht, trotzdem volle Bezüge – und nebenbei möglicherweise als Heilpraktikerin tätig. Nun soll die 62-jährige Studienrätin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Dagegen klagt sie.

Wer jetzt reflexartig denkt: „Typisch Beamte, denen kann ohnehin nichts passieren“, könnte sich gründlich irren. Sollte die Lehrerin ihre Dienstunfähigkeit tatsächlich nur vorgetäuscht haben, droht ihr nicht lediglich die vorzeitige Pensionierung mit einem gewissen Abschlag. Sie könnte ihren Beamtenstatus und sogar ihre gesamte Pension verlieren.

Allerdings gilt auch hier: Die Tätigkeit als Heilpraktikerin beweist noch nicht, dass die Frau als Lehrerin dienstfähig war. Und das jahrelange Wegsehen der Bezirksregierung Düsseldorf ist juristisch keineswegs bedeutungslos.

Der Fall ist deshalb wesentlich interessanter, als es die üblichen Schlagzeilen vermuten lassen.

Fast 17 Jahre krankgeschrieben – und niemand schickt sie zum Amtsarzt

Die Lehrerin unterrichtete zuletzt im Jahr 2009 regulär an einem Berufskolleg in Wesel. Danach legte sie immer wieder ärztliche Bescheinigungen wegen psychischer Beschwerden vor. Ihre Bezüge erhielt sie weiter.

Was erstaunlicherweise nicht geschah: Eine zeitnahe Untersuchung durch einen Amtsarzt.

Nach Angaben des WDR wird bei länger erkrankten Lehrkräften normalerweise spätestens nach einem Jahr eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst. In diesem Fall geschah das über viele Jahre nicht. Erst 2024 fiel der Vorgang einer neuen Sachbearbeiterin auf. Als die Lehrerin daraufhin erstmals zum Amtsarzt sollte, wehrte sie sich gerichtlich – erfolglos.

Ende Mai 2026 ordnete die Bezirksregierung Düsseldorf schließlich die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit an. Auch dagegen klagt die Lehrerin. Die Klage ging am 29. Juni 2026 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ein. Bis zur gerichtlichen Klärung erhält sie nach der Berichterstattung des WDR weiterhin ihre vollen Bezüge.

Damit nicht genug: Die Staatsanwaltschaft Duisburg ermittelt wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs. Im März 2026 wurde die Wohnung der Lehrerin durchsucht. Dabei wurden Unterlagen und elektronische Datenträger sichergestellt.

Der Verdacht lautet, die Beamtin habe dem Land bewusst falsche Angaben über ihre Dienstunfähigkeit gemacht. Während ihrer Krankschreibung soll sie als Heilpraktikerin gearbeitet und sogar an einem Gründungswettbewerb teilgenommen haben. Die strafrechtlichen Ermittlungen betreffen nach Angaben des WDR vor allem die Jahre 2021 bis 2025, weil frühere Zeiträume voraussichtlich strafrechtlich verjährt sind.

Ob sich diese Vorwürfe bestätigen, ist offen. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Kann die Lehrerin „fristlos entlassen“ werden?

Beamte können nicht gekündigt werden. Sie haben keinen Arbeitsvertrag, sondern stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis.

Das beamtenrechtliche Gegenstück zur fristlosen Kündigung heißt:

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Dabei handelt es sich um die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme. Sie wird verhängt, wenn eine Beamtin durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

Die Bezirksregierung kann die Lehrerin allerdings nicht einfach mit sofortiger Wirkung hinauswerfen. Für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis muss der Dienstherr Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht erheben. Erst das Gericht entscheidet, ob das Dienstvergehen bewiesen ist und tatsächlich so schwer wiegt, dass keine mildere Maßnahme mehr ausreicht.

Wird die Lehrerin rechtskräftig aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert sie nicht nur ihre Stelle. Sie verliert auch ihre beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche, ihre Amtsbezeichnung und die mit dem Amt verbundenen Rechte. Die Zahlung der Dienstbezüge endet mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Die Einzelheiten regelt das Landesdisziplinargesetz NRW.

Reicht eine vorgetäuschte Dienstunfähigkeit für die Höchstmaßnahme?

Wenn eine Beamtin ihre Dienstunfähigkeit bewusst vortäuscht, um über Jahre dem Dienst fernzubleiben und trotzdem ihre volle Besoldung zu beziehen, sprechen sehr gewichtige Gründe für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Dann ginge es nicht nur um eine möglicherweise ungenehmigte Nebentätigkeit. Im Raum stünden vielmehr das vorsätzliche unerlaubte Fernbleiben vom Dienst, die Täuschung des Dienstherrn, möglicherweise falsche Angaben gegenüber Ärzten, ein unberechtigter Bezug von Besoldung und möglicherweise zugleich ein strafbarer Betrug.

Das Bundesverwaltungsgericht ist bei längerem unerlaubtem Fernbleiben ausgesprochen streng. Bereits ein über mehrere Monate andauerndes schuldhaftes Fernbleiben kann die Entfernung rechtfertigen. In einem Fall hielt das Gericht die Höchstmaßnahme bei einem Zeitraum von knapp elf Monaten für gerechtfertigt. Die Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, gehört nach der Rechtsprechung zu den elementaren Grundpflichten eines Beamten. Mehr dazu in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2020.

Sollte sich also tatsächlich nachweisen lassen, dass die Lehrerin nicht nur objektiv dienstfähig war, sondern dies auch wusste und ihre Dienstunfähigkeit bewusst vorspiegelte, wären fast 17 Jahre natürlich eine ganz andere Hausnummer.

Dann dürfte eine bloße Kürzung der Bezüge kaum noch ausreichen.

Aber: Heilpraktikerin ist nicht dasselbe wie Lehrerin

Hier liegt der juristische Knackpunkt.

Die Tatsache, dass jemand als Heilpraktikerin tätig sein kann, beweist nicht automatisch, dass diese Person auch als Lehrerin vor einer Klasse unterrichten kann.

Gerade bei psychischen Erkrankungen kann die Leistungsfähigkeit stark von der konkreten Tätigkeit und dem Arbeitsumfeld abhängen. Der Schuldienst bedeutet feste Zeiten, Unterricht vor Gruppen, Lärm, Konflikte, Leistungsbewertungen, Elternkontakte, Konferenzen und die Einbindung in eine hierarchische Schulorganisation.

Eine selbst organisierte Tätigkeit als Heilpraktikerin kann völlig anders aussehen: wenige Termine, frei wählbare Arbeitszeiten, Einzelkontakte und die Möglichkeit, Belastungen selbst zu steuern.

Es ist deshalb durchaus denkbar, dass jemand für den Schuldienst dauerhaft dienstunfähig ist, aber trotzdem in begrenztem Umfang einer anderen Tätigkeit nachgehen kann.

Die Heilpraktikertätigkeit ist also kein automatischer Beweis für eine Täuschung. Sie ist aber ein sehr ernst zu nehmendes Indiz.

Es wird darauf ankommen, wie regelmäßig die Frau gearbeitet hat, wie viele Patienten sie behandelte, welche Einnahmen sie erzielte, ob sie feste Praxiszeiten hatte, ob die Tätigkeit ihren Ärzten bekannt war, ob sie gegenüber der Bezirksregierung angezeigt oder genehmigt war und welche Angaben sie über ihre Belastbarkeit gemacht hat.

Besonders kritisch würde es, wenn sie gegenüber Ärzten oder dem Dienstherrn erklärt haben sollte, zu keinerlei beruflicher Tätigkeit in der Lage zu sein, während sie tatsächlich in erheblichem Umfang eine eigene Praxis betrieb.

Nicht die bloße Heilpraktikertätigkeit wäre dann der entscheidende Vorwurf, sondern die bewusste Falschangabe.

Kann sie ihre Pension auch nach der Zurruhesetzung noch verlieren?

Ja.

Die Versetzung in den Ruhestand ist kein Fluchtweg aus dem Disziplinarverfahren.

Wird die Lehrerin pensioniert, bevor über die Disziplinarklage rechtskräftig entschieden ist, läuft das Verfahren weiter. Die Höchstmaßnahme heißt bei einer Ruhestandsbeamtin nicht mehr Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, sondern Aberkennung des Ruhegehalts.

Das Landesdisziplinargesetz NRW formuliert es eindeutig: Das Ruhegehalt ist abzuerkennen, wenn die Ruhestandsbeamtin bei Fortbestand ihres aktiven Beamtenverhältnisses hätte entfernt werden müssen. Tritt sie während des noch laufenden Verfahrens in den Ruhestand, gilt eine spätere Entfernung als Aberkennung des Ruhegehalts.

Die Folge ist drastisch:

Die Beamtin verliert ihre Beamtenpension vollständig. Es geht nicht nur um einen Versorgungsabschlag von 10,8 Prozent oder um eine zeitweilige Kürzung. Der beamtenrechtliche Versorgungsanspruch fällt weg.

Regelmäßig erfolgt anschließend eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine gesetzliche Rente erreicht aber häufig bei Weitem nicht das Niveau einer Beamtenpension.

Kann die Pension schon vor Abschluss des Verfahrens gekürzt werden?

Die bloße Einleitung eines Disziplinarverfahrens halbiert nicht automatisch die Bezüge. So einfach ist es nicht.

Hält die Behörde die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis allerdings für wahrscheinlich, kann sie die Beamtin vorläufig des Dienstes entheben und einen Teil der Bezüge einbehalten. Ist sie bereits pensioniert und erscheint die Aberkennung des Ruhegehalts wahrscheinlich, können bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts vorläufig einbehalten werden.

Diese vorläufige Kürzung ist noch keine endgültige Sanktion. Sie soll verhindern, dass trotz einer wahrscheinlich bevorstehenden Höchstmaßnahme über Jahre die ungekürzte Besoldung oder Pension weitergezahlt wird.

Ob die Voraussetzungen dafür im konkreten Fall vorliegen, muss die Bezirksregierung prüfen und begründen.

Kann sie die Pension auch durch ein Strafurteil verlieren?

Auch das ist möglich.

Wird eine aktive Beamtin wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, verliert sie grundsätzlich kraft Gesetzes ihre Beamtenrechte. Bei Ruhestandsbeamten kann eine entsprechende Verurteilung zum Verlust der Versorgung führen. Das ergibt sich aus § 24 Beamtenstatusgesetz.

Eine Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ist aber nicht erforderlich, damit die Pension disziplinarrechtlich aberkannt werden kann.

Strafrecht und Disziplinarrecht haben unterschiedliche Aufgaben. Das Strafgericht bestraft eine Straftat. Das Disziplinargericht entscheidet, ob eine Beamtin noch das Vertrauen verdient, das ihr Amt voraussetzt.

Deshalb kann selbst eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr disziplinarrechtlich zur Entfernung führen, wenn das Dienstvergehen insgesamt schwer genug wiegt.

Umgekehrt bedeutet auch eine Einstellung des Strafverfahrens nicht zwangsläufig, dass das Disziplinarverfahren erledigt ist.

Können 17 Jahre Besoldung zurückgefordert werden?

Grundsätzlich können zu Unrecht gezahlte Bezüge zurückgefordert werden. Aber eine Rückforderung sämtlicher seit 2009 gezahlten Beträge ist keineswegs automatisch möglich.

Nach § 11 Landesbesoldungsgesetz NRW verlieren Beamte ihre Bezüge für Zeiten, in denen sie ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleiben. Die Regelung findet sich im Landesbesoldungsgesetz NRW.

Der Dienstherr müsste allerdings konkret feststellen und nachweisen, für welche Zeiträume die Lehrerin tatsächlich dienstfähig war und schuldhaft nicht zum Dienst erschien.

Ein amtsärztliches Gutachten aus dem Jahr 2025 oder 2026 beantwortet nicht ohne Weiteres die Frage, ob die Frau bereits 2010, 2014 oder 2018 dienstfähig war.

Benötigt würden damalige Krankenunterlagen, Aussagen behandelnder Ärzte, Erkenntnisse über Art und Umfang der Heilpraktikertätigkeit, Steuerunterlagen, Terminkalender, Abrechnungen und gegebenenfalls frühere Erklärungen der Beamtin.

Hinzu kommen Verjährungsfragen. Strafrechtliche Verjährung, besoldungsrechtliche Rückforderung und disziplinarrechtliche Ahndung folgen jeweils eigenen Regeln.

Eine Aberkennung des Ruhegehalts wirkt zudem nicht einfach rückwirkend bis zum Beginn der Pensionierung. Sie beendet den Versorgungsanspruch grundsätzlich für die Zukunft, sobald die Entscheidung unanfechtbar wird. Bereits gezahlte Pensionen können nur zurückverlangt werden, wenn dafür ein eigener Rückforderungsgrund besteht.

Sind die alten Vorwürfe disziplinarrechtlich verjährt?

Die lange Dauer seit 2009 bedeutet nicht, dass die wichtigsten disziplinarrechtlichen Vorwürfe automatisch erledigt wären.

Das Landesdisziplinargesetz enthält zwar Fristen für mildere Maßnahmen wie Verweis, Geldbuße, Kürzung der Bezüge oder Zurückstufung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts unterliegen aber keinem vergleichbaren Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs.

Das ist kein Versehen. Ein Beamter, der wegen eines schweren Dienstvergehens endgültig untragbar geworden ist, soll nicht allein deshalb im Beamtenverhältnis bleiben dürfen, weil das Fehlverhalten spät entdeckt wurde.

Die vergangenen Jahre schaffen allerdings ein gewaltiges Beweisproblem. Je weiter ein Vorgang zurückliegt, desto schwieriger wird es, den damaligen Gesundheitszustand, konkrete Aussagen und das Verschulden zuverlässig zu rekonstruieren.

Nicht die Verjährung, sondern die Beweisbarkeit dürfte daher für die frühen Jahre das größere Problem sein.

Hilft der Lehrerin das Versagen der Bezirksregierung?

Ja und nein.

Nein, weil es im Disziplinarrecht kein Mitverschulden des Dienstherrn nach dem Vorbild des Zivilrechts gibt.

Sollte die Lehrerin ihren Dienstherrn bewusst getäuscht haben, kann sie nicht ernsthaft einwenden:

„Ihr hättet mich eben früher kontrollieren müssen.“

Das wäre ungefähr so überzeugend wie die Verteidigung eines Ladendiebs, das Geschäft hätte bessere Überwachungskameras installieren sollen.

Eine vorsätzliche Täuschung wird nicht dadurch erlaubt, dass sie wegen schlechter Kontrollen lange unentdeckt bleibt.

Trotzdem kann das Behördenversagen rechtlich eine erhebliche Rolle spielen.

Die Untätigkeit kann den Vorsatznachweis erschweren

Die Lehrerin hat offenbar über Jahre privatärztliche Bescheinigungen vorgelegt. Diese wurden akzeptiert. Sie wurde nicht zeitnah zum Amtsarzt geschickt, nicht zur Wiederaufnahme des Dienstes aufgefordert und offenbar auch nicht darauf hingewiesen, dass Zweifel an ihrer Dienstunfähigkeit bestanden.

Das kann für ihre innere Vorstellung wichtig sein.

Sie könnte geltend machen, sie habe selbst darauf vertraut, tatsächlich dienstunfähig zu sein. Immerhin hätten ihre Ärzte sie krankgeschrieben und der Dienstherr habe diese Beurteilung jahrelang widerspruchslos akzeptiert.

Dieser Einwand wäre nicht von vornherein absurd. Psychisch erkrankte Menschen können ihren eigenen Gesundheitszustand anders einschätzen als Außenstehende. Auch eine objektiv unzutreffende ärztliche Einschätzung beweist noch keine bewusste Täuschung der Patientin.

Ganz anders sähe es aus, wenn sie Ärzten oder Behörden entscheidende Tatsachen verschwiegen oder ausdrücklich falsche Angaben gemacht hätte.

Wer eine umfangreiche Erwerbstätigkeit verschweigt, obwohl ausdrücklich danach gefragt wird, kann sich später nur schwer auf das eigene Vertrauen in die ärztliche Bescheinigung berufen.

Die Untätigkeit kann bei einer milderen Maßnahme helfen

Das Bundesverwaltungsgericht hat anerkannt, dass die längere Untätigkeit eines Dienstvorgesetzten bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden kann.

Das gilt insbesondere, wenn der Vorgesetzte einen Pflichtverstoß kennt, aber nicht einschreitet, während der Beamte sein Verhalten fortsetzt. Durch eine rechtzeitige Reaktion hätte der Beamte möglicherweise gewarnt und von weiteren Verstößen abgehalten werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dazu in einem Beschluss vom 18. November 2008 geäußert.

Das könnte etwa bei einer offen ausgeübten, aber nicht ordnungsgemäß genehmigten Nebentätigkeit bedeutsam sein.

War die Heilpraktikerpraxis der Bezirksregierung bekannt und wurde sie jahrelang geduldet, wäre der Vorwurf einer vorsätzlichen Missachtung des Nebentätigkeitsrechts anders zu bewerten als bei einer gezielt verheimlichten Praxis.

Bei einer planmäßigen Täuschung über die eigene Dienstfähigkeit hilft dieser Gedanke dagegen wenig. Einer Beamtin muss nicht erst erklärt werden, dass sie ihren Dienstherrn nicht belügen und keine Besoldung erschleichen darf.

Bei endgültigem Vertrauensverlust rettet auch die Untätigkeit nichts

Ist das Vertrauen endgültig zerstört, verhindern weder die jahrelange Untätigkeit der Vorgesetzten noch eine überlange Dauer des Disziplinarverfahrens die Höchstmaßnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dies mehrfach klargestellt: Eine unangemessene Verfahrensdauer kann bei milderen Sanktionen berücksichtigt werden. Lässt das Dienstvergehen einen weiteren Verbleib im Beamtenverhältnis aber nicht mehr zu, ändert die lange Dauer daran nichts. So zuletzt etwa in einem Beschluss vom 7. August 2024.

Vertrauen wächst nicht dadurch nach, dass eine Behörde langsam arbeitet.

Sollte sich eine über Jahre planmäßig fortgesetzte Täuschung mit erheblichen finanziellen Folgen nachweisen lassen, dürfte das Versagen der Bezirksregierung die Entfernung oder Aberkennung des Ruhegehalts daher nicht verhindern.

Drohen auch den Verantwortlichen in der Bezirksregierung Konsequenzen?

Ja. Und zwar völlig zu Recht.

Das Schulministerium hat nicht nur gegen die Lehrerin, sondern auch gegen eine zuständige Person innerhalb der Bezirksregierung ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Die NRW-Schulministerin sprach von einem „gravierenden Fehlverhalten“ innerhalb der Bezirksregierung Düsseldorf. Darüber berichtete ebenfalls der WDR.

Zu klären ist insbesondere:

Wer kannte die jahrelangen Fehlzeiten? Wer war für die Akte zuständig? Gab es Wiedervorlagen? Warum wurde keine amtsärztliche Untersuchung veranlasst? Waren die Heilpraktikertätigkeit oder andere berufliche Aktivitäten bekannt? Und warum blieb der Fall dennoch unbearbeitet?

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vor, ist der Dienstvorgesetzte verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Das ist keine Frage persönlicher Lust oder behördlicher Kapazität. Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet die Einleitung ausdrücklich als Dienstpflicht des Vorgesetzten.

Bloße Nachlässigkeit führt noch nicht automatisch zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ein jahrelanges bewusstes Ignorieren offensichtlicher Auffälligkeiten oder gar eine gezielte Begünstigung könnte dagegen selbst ein erhebliches Dienstvergehen darstellen.

Es können daher am Ende zwei voneinander unabhängige Verantwortlichkeiten bestehen:

Die Verantwortung der Lehrerin für eine mögliche Täuschung – und die Verantwortung der Behörde dafür, dass ein solcher Vorgang fast 17 Jahre unkontrolliert laufen konnte.

Das eine entschuldigt das andere nicht.

Hätte das Land es bei einer angestellten Lehrerin leichter gehabt?

Rechtlich nicht unbedingt.

Bei einer angestellten Lehrerin müsste das Land eine krankheitsbedingte Kündigung erklären. Dafür reicht eine lange Erkrankung allein nicht aus. Erforderlich sind eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und eine Interessenabwägung. Außerdem muss geprüft werden, ob eine anderweitige leidensgerechte Beschäftigung möglich ist. Die arbeitsrechtlichen Maßstäbe erläutert das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 15. Dezember 2022.

Eine 62-jährige Lehrerin mit mindestens 15 Jahren Beschäftigungszeit wäre nach § 34 Absatz 2 TV-L regelmäßig ordentlich unkündbar. In Betracht käme dann nur eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, an die hohe Anforderungen gestellt werden. Der aktuelle Tariftext ist bei der Tarifgemeinschaft deutscher Länder abrufbar.

Rein rechtlich kann es deshalb schwieriger sein, das Arbeitsverhältnis einer langjährig angestellten Lehrerin zu beenden, als eine nachweislich dienstunfähige Beamtin in den Ruhestand zu versetzen.

Wirtschaftlich sieht es allerdings anders aus.

Bei einer angestellten Lehrerin endet die Pflicht des Landes zur Entgeltfortzahlung nach überschaubarer Zeit. Danach treten Krankengeld und gegebenenfalls Leistungen der Rentenversicherung an die Stelle des Gehalts.

Bei einer Beamtin läuft die Besoldung grundsätzlich weiter, solange sie nicht wirksam in den Ruhestand versetzt oder aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird. Nach der normalen Zurruhesetzung zahlt das Land anschließend lebenslang die Pension.

Gerade deshalb war es vollkommen unverständlich, die Dienstfähigkeit über Jahre nicht amtsärztlich klären zu lassen.

Fazit: Der Fall kann für beide Seiten unangenehm enden

Allein der Umstand, dass die Lehrerin als Heilpraktikerin tätig gewesen sein soll, beweist noch keine vorgetäuschte Dienstunfähigkeit. Wer psychisch nicht mehr vor einer Schulklasse stehen kann, muss nicht zwangsläufig zu jeder anderen Tätigkeit unfähig sein.

Sollte sich allerdings nachweisen lassen, dass die Beamtin ihren Gesundheitszustand bewusst falsch dargestellt, ihre Erwerbstätigkeit verschwiegen und über Jahre Besoldung bezogen hat, obwohl sie dienstfähig war, drohen ihr die schärfsten Folgen, die das Beamtenrecht kennt:

die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Bezüge und – auch nach einer zwischenzeitlichen Pensionierung – die vollständige Aberkennung des Ruhegehalts.

Das Versagen der Bezirksregierung schützt sie davor nicht.

Es kann aber den Vorsatznachweis erschweren, die Beweisbarkeit weit zurückliegender Zeiträume beeinträchtigen und bei weniger schwerwiegenden Pflichtverletzungen mildernd berücksichtigt werden.

Gleichzeitig dürfte die Lehrerin nicht die Einzige sein, die sich unangenehme Fragen gefallen lassen muss. Eine Behörde, die fast 17 Jahre volle Bezüge zahlt, ohne die Dienstfähigkeit durch einen Amtsarzt überprüfen zu lassen, hat offenkundig ein eigenes Problem.

Man kann es deshalb auf eine einfache Formel bringen:

Hat die Lehrerin getäuscht, kann sie ihre Pension verlieren. Hat die Bezirksregierung jahrelang weggesehen, kann auch das disziplinarrechtliche Folgen haben. Das eine hebt das andere nicht auf.

Rechtsanwalt Michael W. Felser ist seit vielen Jahren im Beamtenrecht tätig. Vor seiner Zulassung als Rechtsanwalt leitete er eine Rechtsabteilung der Gewerkschaft ÖTV. Seitdem berät und vertritt er Beamtinnen und Beamte unter anderem bei Einstellungen, amtsärztlichen Untersuchungen, Konkurrentenverfahren, Zurruhesetzungen und Entlassungen. Seine Erfahrungen gibt er in Fachbüchern, Kommentaren und Ratgebern sowie in weit mehr als tausend Interviews für Fernsehen, Radio, Zeitungen und Zeitschriften allgemeinverständlich weiter.

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