Eingruppierung der Beschäftigten bei Sparkassen

Fast alle Sparkassen in Deutschland sind Mitglied in einem kommunalen Arbeitgeberverband und gehören somit dem Tarifbereich der VKA an. So sind die Sparkasse KölnBonn, die Kreissparkasse Köln und die Stadtsparkasse Düsseldorf Mitglied im VkA. Für die Beschäftigten gilt dann der TVÖD-Sparkassen (kurz TVÖD-S).

Den TVÖD-S können Sie auf den Seiten des KAV herunterladen >Link<

Den Überleitungstarifvertrag in der aktuellen Fassung finden Sie hier >Link<

Beim TVÖD-S handelt es sich jedoch im Grunde genommen um einen „Manteltarifvertrag“, der das spezielle Arbeitsrecht im Bereich der Sparkassen regelt (Urlaub, Kündigungsfrist, Ausschlussfrist etc.), aber keine Tätigkeitsmerkmale oder Tätigkeitsbeschreibungen enthält, sondern diese voraussetzt. Für den TVÖD sollen diese Tätigkeitsmerkmale schon seit Jahren in einer Entgeltordnung geregelt werden, was für den Bereich Bund auch schon gelungen ist.

Da über eine neue Entgeltordnung für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber und damit auch der Sparkassen noch keine Einigung erzielt wurde, gilt für die Sparkassen nach wie vor der TV für Angestellte im Sparkassendienst (Vergütungsordnung VkA Allgemeiner Teil).

Der zweite Teil der Vergütungsordnung VkA AT enthält besondere Tätigkeitsmerkmale nach Maßgabe verschiedener spezieller Eingruppierungstarifverträge. Für den Bereich der Sparkassen gilt der unter L. aufgeführte TV Angestellte im Sparkassendienst. Er enthält die Eingruppierungsmerkmale z.B. für Kundenberater oder Filialleiter. Die Vergütungsordnung VkA enthält folgende für Beschäftigte in Sparkassen maßgebliche Regelungen:

Übersicht über die VergO VkA
Allgemeine VergO
1. Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen
2. Vergütungsgruppe I Vergütungsgruppe Ia Vergütungsgruppe Ib Vergütungsgruppe II Vergütungsgruppe III Vergütungsgruppe IVa Vergütungsgruppe IVb Vergütungsgruppe Vb Vergütungsgruppe Vc Vergütungsgruppe VIb Vergütungsgruppe VII Vergütungsgruppe VIII Vergütungsgruppe IXa Vergütungsgruppe IX Vergütungsgruppe X
3. Protokollerklärungen
Besondere Tätigkeitsmerkmale
(…)
L. Angestellte im Sparkassendienst – TV v. 26.10.1979
(…)
Anhang zur Anlage 1a – Bes. Eingruppierungsregelungen
(…)
III. Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Angestellten im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst sowie im Sparkassendienst – Anlage 3 zu § 25 BAT

Woran liegt es, dass anders als im Bund im Bereich des VkA und damit der Sparkassen immer noch keine Einigung über eine Entgeltordnung erzielt wurde (Stand der Verhandlungen bei der Entgeltordnung für die Sparkassen)?

Auszug aus den VKA Nachrichten Dezember 2014:

Sparkassen
Die Verhandlungen im Bereich „Sparkassen“ laufen ebenfalls sehr intensiv. Die Verhandlungen führen für die VKA der Vorsitzende des Gruppenausschusses für Sparkassen, Dr. Michael Schulte, und der Hauptgeschäftsführer der VKA, Manfred Hoffmann. Bei den bisherigen Terminen haben sich kontroverse Vorstellungen zur künftigen Eingruppierung im Sparkassenbereich gezeigt. Die VKA und die Gewerkschaften sehen signifikante Unterschiede bei der Bewertung bestimmter Tätigkeiten. Während die Gewerkschaften deutliche Verbesserungen bei der Eingruppierung auf Basis der bisherigen Merkmale anstreben, hat die VKA eine Eingruppierungsstruktur für den Bereich Sparkassen mit unbestimmten Rechtsbegriffen erarbeitet. Anders als bisher soll dabei möglichst auf die Ausbringung von unmittelbar eingruppierenden Beispielen verzichtet werden. Damit soll den unterschiedlichen Ausgestaltungen der Tätigkeiten bei den einzelnen Sparkassen stärker Rechnung getragen werden können.

Anmerkung Rechtsanwalt Felser:

Unbestimmte Rechtsbegriffe sind genau das was der Begriff sagt: Unbestimmt und damit einer Auslegung bedürftig. Im Klartext bedeutet der Verzicht auf Regelbeispiele mehr Rechtsunsicherheit und damit mehr Spielraum für Willkür bei der Eingruppierung. Negativ betroffen davon sind die Tarifbeschäftigten bei den Sparkassen. Die Arbeitgeberseite lässt sich in den Verhandlungen übrigens von Vorständen kleiner Sparkassen vertreten, die um ihre Existenz oder Selbständigkeit kämpfen. Es wird Zeit, dass die seit Oktober 2013 laufenden Verhandlungen über spezielle Eingruppierungsmerkmale für die Sparkassen bald ein Ende finden. Dazu wird sich die Arbeitgeberseite aber deutlich bewegen müssen. Der Versuch der Arbeitgeberseite, auch noch über die neue Entgeltordnung die Vergütung der Beschäftigten zu verschlechtern, darf keinen Erfolg haben. Die Arbeitgeber haben bereits durch den angeblich einkommensneutralen Manteltarifvertrag (der TVÖD-S) erhebliche Einsparungen bei Neueinstellungen erzielt und Besitzstände abgebaut.

Urteil zu Regelbeispielen:

„Werden allgemein gefaßten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt, sind die Erfordernisse der Vergütungsmerkmale regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat. Dies gilt auch für das Tätigkeitsbeispiel „Kundenberater“ im Sparkassendienst der VergGr. V b Fallgr. 1 TV Sparkassen. Eine Angestellte im Sparkassendienst, die die Tätigkeit der spartenübergreifenden Beratung von Privatkunden im standardisierten Geschäft (sog.“Mengengeschäft“) ausübt, hat daher Anspruch auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe.“

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.1.1996 – 4 AZR 662/94)

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Brühl und Köln

Der Autor hat vor seiner Anwaltstätigkeit eine Rechtsabteilung der ÖTV geleitet und als Autor an mehreren Kommentaren zum öffentlichen Dienstrecht mitgearbeitet. Zum TVÖD hat er Beiträge in Fachzeitschriften veröffentlicht. Er berät und vertritt zahlreiche Personalräte.

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