Einseitige Gehaltskürzungen
sind für Arbeitgeber verlockend aber in der Regel unzulässig. Dies hat gestern das Arbeitsgericht Köln (15 Ca 4924/09) entschieden. Es ging um ein nicht mitbestimmtes und nicht tarifgebundenes Zeitungszustellungsunternehmen. Das Unternehmen hatte den Mitarbeitern schriftlich mitgeteilt, dass die Lohnstückpreise für die Abonnement – Zustellungen mit Wirkung ab April 2009 gesenkt werden. Begründet wurde diese Entscheidung …
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Veröffentlicht am: 22. September, 2009 von RA Michael W. Felser
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