Häufig erreichen uns Anfragen von ALG II – Beziehern, deren Arbeitsverhältnisse gekündigt worden sind. Diese Anfragen sind stets mit dem Hinweis verbunden, dass die Betroffenen sich einen Anwalt nicht leisten können. Wie kann dann geholfen werden, wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht?

Jeder Hilfsbedürftige kann sich beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein holen. Der Anwalt rechnet dann die Beratung und die außergerichtliche Tätigkeit mit der Staatskasse ab. Der Mandant muss maximal € 10,00 zahlen, die der Anwalt ihm auch erlassen kann.

Örtliche Anwaltvereine bieten zudem häufig eine kostenlose oder kostengünstige Erstberatung an. Am besten fragen die Betroffenen dort zunächst nach.

Ist eine Klage erforderlich, kann sich der Betroffene an die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichtes wenden und mit Hilfe der dortigen Rechtspfleger diese selbst formulieren. Wer dafür lieber einen Anwalt beauftragen möchte, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Die Staatskasse übernimmt bei hinreichenden Erfolgsaussichten die Kosten des Anwalts und des Gerichts. Allerdings kann bei Zahlung einer Abfindung später die Prozesskostenhilfe aufgehoben und die Zahlung zurückgefordert werden. Hier muss im Einzelfall aufgepasst werden.

Allgemein ist zu beachten, dass Minijobs und andere Hinzuverdienste regelmäßig echte Arbeitsverhältnisse sind. Das heißt, die Kündigung muss sozialgerechtfertigt sein und schriftlich erfolgen. Binnen einer dreiwöchigen Frist ist Kündigungsschutzklage zu erheben. Über deren Aussichten kann man sich wie oben beschrieben beim Anwalt beraten lassen.

Ausnahmen gibt es bei sog. Eineurojobs. Diese sind keine Arbeitsverhältnisse im rechtlichen Sinne, sondern gemäß § 16 d SGB II  reine Arbeitsgelegenheiten, die der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben dienen sollen. Eine Kündigungsschutzklage wird daher kaum Aussichten haben.

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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