Arbeitnehmerdatenschutz: § 32 BDSG neu (2009)
Der Gesetzgeber hat den Arbeitnehmerdatenschutz vor der Bundestagswahl (nur) durch eine (kleine) Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes geändert, § 32 BDSG. Das große Gesetzesvorhaben, die Zusammenfassung und Überarbeitung des Arbeitnehmerdatenschutzes im Lichte der Datenaffairen bei Bahn, Telekom, Lidl und vielen anderen in einem eigenen Gesetz (Arbeitnehmerdatenschutzgesetz) wurde auf die Zeit nach der Bundestagswahl verschoben – und wird …
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Veröffentlicht am: 27. August, 2009 von RA Michael W. Felser
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