Da ich wieder eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht einlegen soll und die Nichtzulassungsbeschwerde des Kollegen Benedikt Hopmann aus Berlin in Sachen Emmely erfolgreich war, besteht Anlaß, die Statistik bei den Erfolgsaussichten auf den aktuellen Stand zu bringen. Auf Nichtzulassungsbeschwerde.de ist der Stand bis 2007 dokumentiert. Danach stiegen die Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde seit dem Inkrafttreten des Anhörungsrügegesetzes deutlich an und haben sich seitdem auf einem hohen einstelligen Prozentsatz eingeschwungen. Die fortgeschriebene Statistik bei den erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerden sieht wie folgt aus:

2008 9,2 %
2007 8 %
2006 9 %
2005 7,4 %
2004 3,7 %

Eine vorherige selbständige Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG macht übrigens keinen Sinn, da die Gerichte in der Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde den in § 78a ArbGG genannten „anderer Rechtsbehelf“ im Sinne von § 78a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sehen (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 07.12.2006 – Az.: 4 U 101/06;  OLG Frankfurt/M., OLGR 2006, 646; ähnlich BGH MDR 2004, 527, 528; auch Landesarbeitsgericht München vom 21.04.2005 Aktenzeichen: 3 Sa 257/04 und
Landesarbeitsgericht Bremen vom 11.06.2008 Aktenzeichen 3 Sa 110/07).

Links: Juracity zur Zulassung der Revision im Fall Emmely und zur Begründung der Zulassung der Revision

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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