Abmahnung gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ?
meint ein zweitinstanzliches Gericht jedenfalls für das Arbeitsrecht, wo die Abmahnung häufig die gelbe Karte ist, die die Kündigung vorbereitet. Nach einer atuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein soll die Abmahnung keiner Prüfung durch Arbeitsgericht dahingehend unterliegen, ob die Abmahnung verhältnismäßig ist, also möglicherweise eine übertriebene Reaktion des Arbeitgebers darstellt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz greife
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Veröffentlicht am: 5. Oktober, 2008 von RA Michael W. Felser
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