Flash-Mob-Aktionen gehören zu den moderneren Mitteln des Arbeitskampfes. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat Flash-Mob Aktionen jetzt ausdrücklich auch als legales Arbeitskampfmittel anerkannt.

Kennzeichen von Flash-Mobs (Blitzauflauf) ist das blitzartige Auftauchen und Wiederverschwinden der Akteure. Bei Flash Mob Aktionen im Arbeitskampf werden per SMS viele Personen z.B. in bestreikten Geschäften zur Blockade des Kassenbereichs aufgerufen, um Pfennigartikel zu kaufen bzw. Einkaufswagen voll zu packen und stehen zu lassen. Derartige Aufrufe zur Ergänzung laufender Streikmaßnahmen seien nach Streikrecht zulässig und durch die den Tarifvertragsparteien zugewiesene freie Wahl der Kampfmittel im Arbeitskampf durch die Koalitionsfreiheit grundrechtlich geschützt.

Das Landesarbeitsgericht Berlin hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin vom 26.09.2008 – Aktenzeichen 5 Sa 967/08

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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