Anwaltskosten des Wahlvorstands
Nach § 20 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) trägt der Chef die Kosten der Betriebsratswahl und damit des Wahlvorstands. Allerdings muss auch der Wahlvorstand bei den Anwaltskosten bestimmte Regeln einhalten. Der Wahlvorstand in einem Betrieb mit 35 Arbeitnehmern hatte einen Rechtsanwalt mit der Durchführung einer Schulung
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Veröffentlicht am: 7. Mai, 2008 von RA Michael W. Felser
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