Die gesetzliche Regelung, nach der Arbeitnehmer bei Firmenwechsel vor Vollendung des 30. Lebensjahres ihre Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung verlieren, ist rechtmäßig. Das entschied gestern das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln vom 06.05.2008 – 11 Sa 1077/07) zu § 1 b Abs.atz 1 BetrAVG. Dort heißt es: „Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft)“.

Das Betriebsrentengesetz verstoße nicht gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Das Landesarbeitsgericht liess die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 11.12.2007, 3 AZR 249/06) hatte erst kürzlich entschieden, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und die hierin enthaltenen Diskriminierungsverbote auch in der betrieblichen Altersversorgung gelten. Dem stehe nicht entgegen, dass nach § 2 Absatz 2 Satz 2 AGG für die betriebliche Altersversorgung das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) gilt. Bei dieser Vorschrift handele es sich lediglich um eine Kollisionsregel, die klarstellt, dass das BetrAVG den Bestimmungen des AGG vorgeht, soweit es an die vom AGG erfassten Merkmale, wie etwa das Alter, anknüpft.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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