Risiko Kündigungsschutzklage
Nein, nicht für den Arbeitgeber, sondern für den Arbeitnehmer. Wieso, das kann man einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 08.11.2007 – 2 AZR 314/06) entnehmen, die den Arbeitnehmeranwalt zwingt, alle Einwendungen bis zum Abschluß der ersten Instanz vorzubringen. In der Berufung und Revision
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Veröffentlicht am: 14. November, 2007 von RA Michael W. Felser
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