Kündigung in der Probezeit wegen Krankheit
Genauer oder besser richtiger: in der kündigungsschutzfreien Wartezeit nach § 1 KSchG. Das entschied das Landesarbeitsgericht in Thüringen, weil es die Kündigung eine Sanktion für die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters ansah und gab dessen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe statt. „Im Falle ihrer Herausnahme aus dem gesetzlichen Kündigungsschutz sind Arbeitnehmer nicht völlig schutzlos gestellt. Wo 1 …
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Veröffentlicht am: 26. September, 2007 von RA Michael W. Felser
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