Ein Metzger, der Hackfleisch umetikettiert und dabei das Mindesthaltbarkeitsdatum manipuliert, kann fristlos gekündigt werden, selbst wenn er schwerbehindert ist und seit mehr als 25 Jahren bei einer Supermarktkette beschäftigt ist, entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 19.01.2009 – 5 Sa 1323/08). Der Leser wundert sich zunächst, was einen angestellten Metzger dazu bringen kann, das Mindesthaltbarkeitsdatum von Hackfleisch vorzudatieren. Kein Bonus für hohen Umsatz oder restlosen Abverkauf war schuld, dass ein schwerbehinderter Metzger wiederholt gegen die Vorschriften einer Supermarktkette und den Straftatbestand des § 11 Abs. 1 LFGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Eine Irreführung liegt dabei insbesondere vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden. Alle diese Handlungen sind gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFBG strafbar.

Der Metzger war bereits 2001 wegen eines ähnlichen Vorgangs gekündigt und nach einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht weiterbeschäftigt worden. Ausserdem hatte er bereits kurz danach mehrere Abmahnungen wegen weiterer Vorfälle mit verdorbenem Fleisch erhalten.

Offensichtlich unbelehrbar etikettierte der Metzger 2007 erneut Grillfleisch um. Diesmal kostete es ihn seinen Job. Fristlos – und vermutlich mit Sperrzeit.

Volltext des Urteil des Landesarbeitsgericht Köln vom 19.01.2009
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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