Hotel-Weckservice haftet für verpassten Flieger
wenn ein Pauschalurlauber seinen Rückflug verpennt, weil der Weckdienst des Hotels ihn zu spät aus den Federn geklingelt hat. Der Reiseveranstalter muss die Kosten des zusätzlichen Rückflugtickets übernehmen (AG Duisburg vom 31.10.2006 – 51 C 6214/05). Das Amtsgericht urteilte, dass ein Weckservice bei Hotels der gehobenen Kategorie
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Veröffentlicht am: 4. September, 2007 von RA Michael W. Felser
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