wenn ein Pauschalurlauber seinen Rückflug verpennt, weil der Weckdienst des Hotels ihn zu spät aus den Federn geklingelt hat. Der Reiseveranstalter muss die Kosten des zusätzlichen Rückflugtickets übernehmen (AG Duisburg vom 31.10.2006 – 51 C 6214/05). Das Amtsgericht urteilte, dass ein Weckservice bei Hotels der gehobenen Kategorie geschuldeter Standard sei, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Katalog erwähnt wird. Allerdings teilte das Gericht schliesslich salomonisch den Flugpreis, denn die Urlauber mussten sich einen Mitverschuldensanteil von 50% zurechnen lassen. Sie hätten sich nämlich vorsorglich einen Wecker stellen müssen, so das Amtsgericht.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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