LAG Köln: Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstelle bei Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die Person
Das LAG Köln (Beschluss vom 05.03.2007 – 2 TaBV 10/07, Volltext) setzte auf Antrag des Betriebsrats nach § 98 ArbGG eine Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Sozialplan mit je zwei Beisitzern ein. Da sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht auf die Person der oder des Vorsitzender der Einigungsstelle einigen konnten,
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Veröffentlicht am: 25. Mai, 2007 von RA Michael W. Felser
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