Das LAG Köln (Beschluss vom 05.03.2007 – 2 TaBV 10/07, Volltext) setzte auf Antrag des Betriebsrats nach § 98 ArbGG eine Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Sozialplan mit je zwei Beisitzern ein. Da sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht auf die Person der oder des Vorsitzender der Einigungsstelle einigen konnten, musste das LAG Köln entscheiden. Es tat dies salomonisch:

“Da sich die Beteiligten nicht über die Person des Vorsitzenden einigen konnten, ist es
sachgerecht, eine von beiden Beteiligten nicht ins Gespräch gebrachte Person zum
Vorsitzenden zu bestellen, um hierdurch eine mögliche Voreingenommenheit gegenüber der
Person des Vorsitzenden nicht zu fördern und die Verhandlungen vor der Einigungsstelle nicht
hierdurch unnötig zu belasten.”

Wenn Betriebsrat und Arbeitgeber sich über die Person der oder des Vorsitzenden der Einigungsstelle streiten, freut sich ein Dritter.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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