Gesamtbetriebsrat: GBR hat Auskunftsanspruch hinsichtlich betriebsratsloser Betriebe
nach § 80 Absatz 2 BetrVG zur Wahrnehmung seiner Befugnis nach § 17 BetrVG, so das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Beschluss vom 25.01.2007 – Aktenzeichen 1 TaBV 14/06, Volltext hier). Nach § 17 BetrVG kann der Gesamtbetriebsrat in bisher betriebsratslosen Betrieben eine Betriebsratswahl initiieren. Das Landesarbeitsgericht
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Veröffentlicht am: 27. April, 2007 von RA Michael W. Felser
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