Erklärung des Rücktritts wegen Falschangaben bei Onlineauktionen schließen Schadensersatzanspruch nicht aus
Das entschied das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 31.01.2007 – Aktenzeichen 2- 16 S 3/06 – und gab dem Kläger, der bei einer Internetauktion ein unter der Rubrik „Kunst und Antiquitäten: Silber: 800 bis 925“ eingestelltes Teeservice ersteigerte, Recht und bestätigte dessen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung und Schadensersatz.
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Veröffentlicht am: 5. April, 2007 von RA Michael W. Felser
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