Vorsicht: Abfindung wird auf Arbeitslosengeld II angerechnet
Eine Abfindung (Entlassungsentschädigung) ist auch dann voll auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) anzurechnen, wenn die Abfindung vom Arbeitgeber verspätet gezahlt wird, also bei normalem Verlauf die Abfindung noch während der Bezugszeitraums von Arbeitslosengeld I anrechnungsfrei ausgezahlt worden wäre, das entschied das Bundessozialgericht
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Veröffentlicht am: 8. Dezember, 2009 von RA Michael W. Felser
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